13.02.2019

Satzung

( Neufassung vom 13.09.2017)

RAA Hoyerswerda/ Ostsachsen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen :
RAA Hoyerswerda/ Ostsachsen
Regionale Arbeitsstelle für Bildung, Demokratie und Lebensperspektiven e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hoyerswerda und soll im Vereinsregister eingetragen sein.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch:
I. Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen schulischen und außerschulischen Einrichtungen und Initiativen zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Sinne eines ganzheitlichen, demokratischen, lernort- und generationsübergreifenden Verständnisses von Lehren und Lernen.
II. Zusammenstellung, Adaption und Entwicklung von Materialien.
III. Konzeptentwicklung sowie Koordinierung und Durchführung von eigenen Projekten, Förderprogrammen, Modellprojekten und anderen Projektinitiativen öffentlicher und privater Institutionen im Bereich der Schule, der Jugendhilfe sowie insbesondere in deren Schnittfeldern unter Benutzung der bestehenden Infrastruktur.
IV. Mitarbeit in Netzwerken, die inhaltlich den Zweck des Vereins unterstützen.
2. Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch:
I. Die Förderung des Lebens in einer Welt durch interkulturelle und politische Bildungsarbeit sowie durch den Austausch mit Menschen, Initiativen und Institutionen in Europa und weltweit.
II. Die Kompetenzentwicklung von Kindern und Jugendlichen durch Projekte zur Demokratie-  und Toleranzförderung.
III. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
IV. Die Förderung mehrgenerationsorientierter Angebote und Initiativen.
V. Die Förderung von gewaltfreien Konfliktlösungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit dem Ziel der Vermeidung von Ausgrenzung und Gewalt.
VI. Beratung und Qualifizierung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Bereich der politischen Bildung.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, soweit sie die Ziele und den Zweck des Vereins anerkennt und unterstützt und keine den Zielen des Vereins zuwiderlaufenden Zwecke oder Tätigkeiten verfolgt.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per Mail beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
c) bei Personengesellschaften oder sonstigen Vereinigungen durch deren Auflösung,
d) durch schriftliche oder per Mail eingegangene Austrittserklärung oder
e) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied der Satzung zuwiderhandelt oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachtet und damit den Interessen des Vereins schadet.
4. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist, soweit diese durch das Mitglied angefertigt wurde, der Mitgliederversammlung zuvor zur Kenntnis zu bringen. Ein Ausschlussbeschluss hat sofortige Wirkung. Ist das Mitglied bei der Mitgliederversammlung, in der der Ausschluss beschlossen wurde, nicht anwesend, wird dieser dem Mitglied an die zuletzt mitgeteilte Post- oder E-Mailadresse mitgeteilt.
5. Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig, in dem der Austritt schriftlich erklärt wurde.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
 Der Verein kann sich einen Fachbeirat geben.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
 der Vorstand ihre Einberufung beschließt oder
 mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand wird dann alles Notwendige veranlassen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet und abgesendet ist.
4. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
5. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
 Sie wählt den Vorstand.
 Sie wählt den Vorstand ab.
 Sie beschließt über das Arbeitsprogramm.
 Sie nimmt den geprüften Jahresabschluss entgegen.
 Sie genehmigt den durch den Vorstand aufgestellten Haushaltplan.
 Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
 Sie beschließt über Satzungsänderungen.
 Sie beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern.
 Sie beschließt außergewöhnliche Maßnahmen, welche die Stellung des Vereins in seiner Entwicklung oder Finanzierung erheblich beeinflussen können.
 Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen, Beschlüsse über außergewöhnliche Maßnahmen und die Auflösung müssen mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Stimmverhältnisses nicht berücksichtigt. Zu anstehenden Beschlüssen, die mit der Einladung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben wurden, können diese im Voraus ihre Stimme abgeben. Die Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten ist zulässig.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Falle seiner Verhinderung richtet sich die Vertretung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder im Vereinsregister aufgeführt sind.
9. Es sind Protokollniederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festzuhalten.
10. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11. Mit der Revision der Geschäftsführung können sachverständige Dritte, wie z.B. Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer beauftragt werden. Diese werden von der Mitgliederversammlung berufen.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, das sind der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen. Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Neuwahl der Nachfolger. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
3. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten/Arbeitsleistungen für den Verein zur Umsetzung der Satzungsziele eine angemessene Vergütung/Entschädigung erhalten.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
 Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
 Er beruft die Geschäftsführung im Sinne des § 9 dieser Satzung.
 Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt diese durch.
 Er stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf.
 Er legt vor Beginn der Mitgliederversammlung eines Jahres den Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
 Er kann dem Verein eine Geschäftsordnung geben, welche die Organisation regelt.
 Er schlägt der Mitgliederversammlung den Ausschluss von Mitgliedern vor.
 Er ist berechtigt, Personal einzustellen oder zu entlassen bzw. zu kündigen.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorstandsvorsitzende(n) und besetzt die anderen Funktionen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Darüber hinaus tritt der Vorstand auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
6. Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a. Ort und Zeit der Sitzung
b. Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
c. gefasste Beschlüsse und Beschlussergebnisse
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt durch den Vorstand eine Ersatzwahl. Die Ersatzwahl gilt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt das ersetzende Vorstandsmitglied ab.
 
§ 8 Der Fachbeirat
1. Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen, der die Arbeit beratend begleitet.
2. Die Mitglieder des Fachbeirates werden für zwei Jahre berufen.

§ 9 Die Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann einen/eine zeichnungsberechtigte(n) Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r handelt für bestimmte Geschäftskreise selbständig und eigenverantwortlich und repräsentiert den Verein. In den Vorstandssitzungen hat der/die Geschäftsführer/in ein eigenes Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Der Vorstand regelt die Befugnisse und Aufgaben des Geschäftsführers in einer gesonderten Geschäftsordnung.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und von mindestens 75 v.H. 100 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an den Regionale Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie Sachsen e.V. (RAA Sachsen e.V.) mit der Bestimmung zu übertragen, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildung zu verwenden. Sollte der RAA Sachsen e.V. zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht als gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sein, fällt das Vermögen an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.